Wie kommt der Strom
des Rurtalsperrenverbandes zum Kunden??
Ein Beispiel einer „Enteignung“ von 1906
Mit der Industrialisierung begann
der unersättliche Hunger unserer Gesellschaft nach Energie. Es erwies sich
hierbei sehr früh die elektrische Form der Energie als die am besten zu
gebrauchende. Talsperren konnten recht konstante Quantitäten zur Verfügung
stellen, die dann jedoch zum Verbraucher gebracht werden mussten. Dass nicht
jedermann erbaut war, wenn eine Hochspannungsleitung über sein Grundstück
geführt wurde, kann man sich leicht vorstellen. Im Interesse des
„Allgemeinwohles“ wird dann noch heute ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so
auch vor 100 Jahren. Aus dieser Zeit liegt mir ein Bescheid über die
Entschädigung vor. Da deren Form und Inhalt die historische Vorgehensweise
erahnen lässt, gebe ich diese hier wieder. Da die darin genannte Kommission für
die Begehung drei Tage angibt, ist es sicherlich kein singulärer Fall. Bei den
vorliegenden Grundstücken handelt es sich um zwei Gärten („Zu den Gärten über
der Rur“). Trotz deutlich unterschiedlicher Fläche wurde für die
Leitungsüberführung bei beiden jeweils die gleiche Entschädigung gewährt: „Als
Anerkennungsgebühr für Leitungsüberführung jährlich 10 pf, einmalig 2 M 50 pf“.
Man ist wohl von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ausgegangen.
Der
Bezirksausschuß
Aachen, den 19. Oktober 1906
B. A. Nr. 3931 1.Aug.
Entschädigungsfeststellungsbeschluß
Auf
Grund der §§ 24 ff des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in Verbindung mit §
150 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 hat der Bezirksausschuß zu Aachen
in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. Die
Entschädigung für die von der Rurtalsperrengesellschaft in Aachen zum Bau ihrer
Stromübertragungsleitungen in der Gemeinde Heimbach im Enteignungswege in
Anspruch genommenen Grundstücke wird hiermit zu den in Spalte 15 der
angehefteten Liste ausgeworfenen Beträgen
festgestellt.
Gegen diesen Beschluß steht den
Beteiligten binnen 6 Monaten vom Tage der Zustellung ab die Beschreitung des
Rechtsweges offen.
2. Die
Rurtalsperren Gesellschaft hat die festgestellten Entschädigungsbeträge an die
Grundstückseigentümer zu zahlen oder, wenn ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund
vorliegt, bei der Regierungs Hauptkasse zu Aachen zu hinterlegen.
3. Die
Dringlichkeit des Enteignungsverfahrens wird anerkannt dergestalt, daß noch vor
Erledigung des den Beteiligten gegen die Entschädigungsfeststellung
vorbehaltenen Rechtsweges die Enteignung der erwähnten Grundstücke
ausgesprochen werden wird, sobald die festgestellten Entschädigungsbeträge
rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt worden sind.
Gegen die Anordnung zu 3 ist binnen drei Tagen
nach der Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an den Minister der
öffentlichen Arbeiten zulässig.
Diese Beschwerde ist beim Bezirksausschuß zu
Aachen einzureichen und zu rechtfertigen.
Gründe
Die
Rurtalsperren Gesellschaft hat unterm 30. April 1906 beim Königlichen
Regierungs-Präsidenten hierselbst beantragt, das Verfahren auf Feststellung der
Entschädigung für die zum Bau ihrer Stromübertragungsleitungen in der Gemeinde
Heimbach zu enteignenden Grundstücke einzuleiten und durchzuführen und unter
Anerkennung der Dringlichkeit anzuordnen, daß die Enteignung der in Betracht
kommenden Grundstücke noch vor Erledigung des gegen die
Entschädigungsfeststellung vorbehaltenen Rechtsweges erfolgen solle, sobald die
festgestellten Entschädigungsbeträge an die Empfangsberechtigen rechtsgültig
gezahlt oder hinterlegt sein würden.
Der Antrag wird begründet durch den
rechtskräftigen Beschluß des Bezirksausschusses zu Aachen vom 10. November 1905
B. A. Nr 3250, in welchem die Grundstückskarte für die in Betracht kommenden
Flächen festgestellt worden ist.
Die Dringlichkeit des Verfahrens ist durch das
öffentliche Verkehrsinteresse, welches die tunlichst schleunige Vollendung der
Anlage geboten erscheinen läßt, bedingt.
Mit der Durchführung des
Abschätzungs-Verfahrens gemäß § 25 ff des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874
ist der Königliche Regierungsrat Dr. Frank in Aachen beauftragt worden.
Die Abschätzungsverhandlungen haben am 16.,
17. und 18. Mai 1906 an Ort und Stelle unter Zuziehung des vom Königlichen
Regierungspräsidenten hierselbst ernannten Sachverständigen Gutsbesitzer
Froitzheim in Wenau, eines Vertreters der Unternehmerin und der
Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten stattgefunden.
Die Gutachten der Sachverständigen wurden den
Beteiligten vor Abschluß der kommissarischen Verhandlungen bekannt gegeben.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich über
die Gutachten zu äußern.
Die von den Sachverständigen ermittelten
Entschädigungsbeträge erschienen angemessen und waren, wie geschehen,
festzustellen.
Die Förmlichkeiten des Verfahrens sind
gewahrt.
Der Bezirks-Ausschuß zu Aachen
(Unterschrift)

In der genannten Anheftung sind
noch folgende Erläuterungen interessant:
M. bedeutet die Aufstellung von Masten, sowie die
Überführung der zugehörigen Leitungsdrähte und die vorgesetzten Zahlen die
Anzahl der Masten. Für jeden Mast wird ein Flächenraum von 4 qm in Anspruch
genommen. Bei Holzungen ist ein Streifen von 4 m Breite zu lichten und stets
niedrig zu halten.
L. Ü. bedeutet Leitungs-Überführung.
Die Überführung wird in einer Höhe von mindestens 6 m über
dem Erdboden geleitet.
Walter
Nehlich, Heimbach, 2006. Alle Rechte vorbehalten.